Unsere Dienstleistungen sind vielseitig. Einen Kfz-Sachverständigen benötigen Sie zum Beispiel für die Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall, zur Beweissicherung bei einem strittigem Unfallhergang, für Fahrzeugbewertungen oder Oldtimergutachten. Sie sind sich nicht sicher? Rufen Sie uns gerne an, wir beraten Sie unverbindlich.
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten des Sachverständigen. Bei eindeutiger Sachlage rechnen wir direkt mit der Versicherung ab, Sie müssen also nicht in Vorleistung treten.
Nein! Der Geschädigte ist auf der sicheren Seite, wenn er auf einen unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat.
Der Geschädigte sollte darauf achten, dass der Sachverständige Kfz-Meister oder Diplomingenieur ist und darüber hinaus Mitglied in einem anerkannten Berufsverband wie dem BVSK. Anhaltspunkt für die Qualifikation ist auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch eine IHK oder Handwerkskammer.
JA! Wenn Sie an dem Unfall unschuldig sind, haben Sie immer das uneingeschränkte Recht einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Das gilt auch für den Fall, dass die Versicherung des Unfallverursachers bereits einen eigenen bzw. einen freien Kfz-Gutachter beauftragt hat, selbst dann, wenn dessen Gutachten schon vorliegt.
Je nach Schadenumfang dauert ein Gutachten ca. 30 bis 60 Minuten.
Die Fahrzeugbesichtigung kann bei Ihnen zu Hause, am Unfallort, in Ihrer Werkstatt, auf Ihrer Arbeitsstelle oder bei uns erfolgen.
Ja! Als Geschädigter haben Sie grundsätzlich das Recht, sich den Schadenersatz auch auszahlen zu lassen. Diese Abrechnungsweise nennt man fiktive Schadenabrechnung bei der lediglich die Mehrwertsteuer dann nicht erstattet wird.
Ja! Als Geschädigter eines Unfalls (Ihre Unschuld vorausgesetzt) dürfen Sie entscheiden, wo Ihr Fahrzeug repariert wird. Sie müssen sich nicht durch die gegnerische Haftpflichtversicherung in eine Werkstatt verweisen lassen.
Nein! Verlässt sich ein Geschädigter eines Verkehrsunfalles nur auf einen Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt, erlebt er häufig böse Überraschungen. Ein Reparaturkostenvoranschlag hat im Streitfall keine beweissichernde Funktion.
Die Kosten für ein ausführliches Kfz-Schadengutachten bei geringfügigen Schäden sind unverhältnismäßig hoch. Da der Geschädigte aufgrund der Schadenminderungspflicht angehalten ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten, bieten wir in solchen Fällen die Erstellung eines Kurzgutachtens an. Neben einer Reparaturkostenkalkulation nach Herstellermaßgaben enthält dieses Gutachten die technischen Daten des Fahrzeugs, sowie Lichtbilder des Fahrzeugs und dessen Beschädigungen. So können Sie sichergehen, das auch tatsächlich alle vorhandenen Beschädigungen erkannt werden. Die Kosten für ein Kurzgutachten werden in der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Das Wichtigste nach einem Unfall ist, Ruhe zu bewahren. Halten Sie einen handlichen Unfallpass im Wagen vor, in dem Sie im Falle des Falles alle Punkte in knapper Form nachlesen können. Lassen Sie sich nicht durch den Unfallgegner, Polizei, Zeugen oder Versicherungen einschüchtern. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und achten Sie auf Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen.